Satzung

Vereinssatzung des Kameraden- und Soldatenvereins Lützelburg

gegründet am 7. Mai 1922

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der im Jahre 1922 gegründete Krieger- und Soldatenverein führt heute den Namen Kameraden- und Soldatenverein Lützelburg mit dem Sitz in Lützelburg und verfolgt unter dem Leitsatz „In Treue fest für Gott, Heimat und Vaterland“ ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch

a)Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

b)Die Erhaltung eines Ehrenmals für Kriegsopfer (Kriegergedenkstätte).

c)Die Liebe und Treue zum deutschen Volk und Vaterlande zu beleben und zu stärken. Das Andenken der Kriegstoten zu wahren sowie der Pflege der Kameradschaft.

d)Die Interessenvertretung der Kameraden.

e)Angemessene Begräbnisse für verstorbene Kameraden und Mitglieder.

f)Das durch sparsames Wirtschaften und großzügige Spenden angesammelte Vereinsvermögen sichert die Kränze für verstorbene Mitglieder auf lange Zeit, auch für den Fall einer Vereinsauflösung. Es dient primär diesem Zweck und ist in diesem Sinne zuverlässig zu verwalten und abzusichern.

g)Bei Auflösung des Vereins erfolgt ein entsprechender Dauerauftrag an unsere Gärtnerei zur Überstellung eines Kranzes bei Todesfällen; die Gemeinde wird um Amtshilfe zur Information und Durchführung ersucht. Die zum Zeitpunkt der Auflösung berechtigten Mitglieder werden der Gemeinde gemeldet.

h)Nach den Kranzspenden verbleibendes Geld erhält die Gemeinde Gablingen zur Verwendung für das Soldaten-Ehrenmal in Lützelburg.

i)Die Vereinsfahne und die dazugehörenden Fahnenbänder werden der Obhut der Gemeinde Gablingen überlassen.

§ 2 Mitgliedschaft

a)Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

b)Mitglied des Vereins kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und die deutsche Staatsbürgerschaft und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.

c)Der Kameraden- und Soldatenverein Lützelburg ist Mitglied in der Bayerischen Kameraden Vereinigung e.V. und wird dort versichert. Die Versicherungsmeldungen erfolgen durch den Vorstand.

§ 3 Eintritt und Austritt

a)Die Aufnahme als Mitglied bedarf der Schriftform, ebenso der Austritt.

b)Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des 1. Beitrages.

c)Erfolgt der Austritt während des Geschäftsjahr d. h. zwischen 1.1. und 31.12., so ist der Beitrag bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu entrichten. Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben der Vorstandschaft vor ihrem Austritt über ihre Tätigkeit Rechenschaft zu geben. Vorstandsmitglieder müssen sich der Mitgliederversammlung gegenüber verantworten. Mit dem Eingang der Austrittserklärung enden – vorbehaltlich der Erfüllung der Beitragsbestimmungen und der Ziffer d) – alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.

f)Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann die Vorstandschaft vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung ein Jahr mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand geblieben, oder bestehende Verbindlichkeiten in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet den Ausgeschiedenen jedoch nicht von den Forderungen des Vereins.

§ 4 Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

Die Vorstandschaft kann Mitglieder vom Verein ausschließen bei

a)groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung.

b)unehrenhaftem Betragen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

c)Gegen den Beschluss der Vorstandschaft steht dem Betroffenen das Einspruchsrecht bei der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung zu, die dann endgültig in geheimer Abstimmung über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Jahresmitgliedsbeiträge

Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

a)Alle Vereinsmitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme.

b)Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das dem Verein mindestens ein Kalenderjahr angehört.

c) (1)Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

(3)Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.

(4)Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§ 7 Versammlungen

Als satzungsgemäße Versammlung gelten:

1.die ordentliche Jahreshauptversammlung.

2.die außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

a)Die ordentliche Jahreshautversammlung findet einmal jährlich statt.

b)Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss der Vorstandschaft statt oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks dies mit Unterschrift beantragt.

c)Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Aushang an Anschlagtafeln und durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse zu erfolgen. Die Einberufung muss sechs Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte erfolgen. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

d)Über Beschlüsse und Wahlen von Versammlungen und Veranstaltungen sind Niederschriften anzufertigen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

e)Beschlussfähig ist jede Versammlung die ordnungsgemäß geladen wurde. Bei der Beschlussfähigkeit entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen ist eine Mehrheit notwendig. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls einer Mehrheit.

§ 8 Vorstandschaft

Die Vereinsleitung obliegt der Vorstandschaft. Diese besteht aus

1.dem ersten Vorsitzenden,

2.dem zweiten Vorsitzenden,

3.dem Schatzmeister,

4.dem Schriftführer,

5.bis zu 5 Beisitzern

6.Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassier können das Amt des Schriftführers in Doppelfunktion ausführen.

Ihre Zahl kann durch Beschluss der Jahreshauptversammlung anders bestimmt werden. Sie alle haben das gleiche Stimmrecht.

Beim Fehlen von Bewerbern kann von den Zahlen abgewichen werden. Der Verein wird im äußersten Fall von drei allgemein Gewählten fortgeführt. Bei weniger als drei Gewählten erfolgt die Vereinsauflösung unter besonderer Berücksichtigung der §§ 1 f) und g) innerhalb eines halben Jahres.

§ 9 Wahlen

a)Die Vorstandschaft beruft bei notwendig werdenden Wahlen einen Wahlausschuss, der sich aus Gästen oder Vereinsmitgliedern zusammensetzt.

b)Zu den Aufgaben des Wahlausschusses gehören:

1.Vorbereitung der Stimmzettel

2.Mandatsprüfung

3.Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

c)Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers erfolgt durch Stimmzettel, die der übrigen Beisitzer durch Akklamation. Auf Wunsch können alle Vorstandsmitglieder durch Stimmzettel gewählt werden.

d)Gewählt ist dasjenige Vereinsmitglied, das die meisten gültigen Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

e)Die Amtszeit beträgt jeweils drei Geschäftsjahre.

§ 10 Rechte der Vorstandschaft

a)Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein repräsentativ, gerichtlich und außergerichtlich.

b)Im Verhinderungsfalle übernimmt dessen Geschäfte der 2. Vorsitzende.

c)Der 1. Vorsitzende hat für die Durchführung der ihm von der Versammlung und der Vorstandschaft übertragenen Aufgaben zu sorgen.

d)Der 1. Vorsitzende kann jederzeit die Vorstandschaft zur Beratung und Beschlussfassung einberufen.

e)Die Aufgaben des Schatzmeisters sind:

Einhebung und Überwachung der Jahresbeiträge, Spenden, Zuwendungen;

Statusmeldungen und Überweisungen;

Führung des Kassenbuches nach Belegen.

f)Aufgabe des Schriftführers ist die Erstellung der Niederschriften.

g)Vereinsintern gilt, dass der 1. und 2. Vorsitzende den Verein mit einem Geldwert bis zu 200,- Euro vertreten kann. Beträge darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung.

§ 11 Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 12 Verwaltungsausgaben

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

a)Der Verein hört auf zu bestehen, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder angehören.

b)Der Verein kann aufgelöst werden, wenn

1.ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragt und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies bei der einzuberufenden Mitgliederversammlung beschließen.

2.die Jahreshauptversammlung keinen 1. Vorsitzenden oder keine Vorstandschaft ermitteln kann und die Halbjahresfrist abgelaufen ist. (Siehe dazu § 8, Absatz „Beim Fehlen von Bewerbern …“)

§ 14 Schlussbestimmung

Die Satzung vom 12. März 2012 tritt hiermit außer Kraft.
Die am 11. September 2022 bei der Jahreshauptversammlung beschlossene Satzung hat ab sofort Gültigkeit.

Lützelburg, den 11. September 2022

Die Vorstandschaft und Beisitzer