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Home | Vereinssatzung des Kameraden- und Soldatenvereins Lützelburg
Der im Jahre 1922 gegründete Krieger- und Soldatenverein führt heute den Namen Kameraden- a) Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. b) Die Erhaltung eines Ehrenmals für Kriegsopfer (Kriegergedenkstätte). c) Die Liebe und Treue zum deutschen Volk und Vaterlande zu beleben und zu stärken. d) Die Interessenvertretung der Kameraden. e) Angemessene Begräbnisse für verstorbene Kameraden und Mitglieder. f) Das durch sparsames Wirtschaften und großzügige Spenden angesammelte Vereinsvermögen g) Bei Auflösung des Vereins erfolgt ein entsprechender Dauerauftrag an unsere Gärtnerei zur h) Nach den Kranzspenden verbleibendes Geld erhält die Gemeinde Gablingen zur Verwendung für i) Die Vereinsfahne und die dazugehörenden Fahnenbänder werden der Obhut der Gemeinde § 2 Mitgliedschaft a) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus § 3 Eintritt und Austritt a) Die Aufnahme als Mitglied bedarf der Schriftform, ebenso der Austritt. c) Erfolgt der Austritt während des Geschäftsjahr d. h. zwischen 1.1. und 31.12., so ist der Beitrag bis zum f) Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann die Vorstandschaft vornehmen, wenn Mitglieder trotz
Die Vorstandschaft kann Mitglieder vom Verein ausschließen bei a) groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung. b) unehrenhaftem Betragen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, c) Gegen den Beschluss der Vorstandschaft steht dem Betroffenen das Einspruchsrecht
Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die
a) Alle Vereinsmitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. b) Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das dem Verein mindestens ein Kalenderjahr angehört. c) (1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, (2) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der (3) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus fahrlässigen Verhalten der (4) Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen,
Als satzungsgemäße Versammlung gelten: a) Die ordentliche Jahreshautversammlung findet einmal jährlich statt. b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss der Vorstandschaft statt oder wenn c) Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Aushang an Anschlagtafeln und d) Über Beschlüsse und Wahlen von Versammlungen und Veranstaltungen sind Niederschriften anzufertigen e) Beschlussfähig ist jede Versammlung die ordnungsgemäß geladen wurde. Bei der Beschlussfähigkeit
Die Vereinsleitung obliegt der Vorstandschaft. Diese besteht aus Ihre Zahl kann durch Beschluss der Jahreshauptversammlung anders bestimmt werden. Beim Fehlen von Bewerbern kann von den Zahlen abgewichen werden. Der Verein wird im äußersten Fall
a) Die Vorstandschaft beruft bei notwendig werdenden Wahlen einen Wahlausschuss, der sich aus Gästen oder Vereinsmitgliedern zusammensetzt. b) Zu den Aufgaben des Wahlausschusses gehören: 1. Vorbereitung der Stimmzettel c) Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers erfolgt durch Stimmzettel, d) Gewählt ist dasjenige Vereinsmitglied, das die meisten gültigen Stimmen der anwesenden Wahl berechtigten e) Die Amtszeit beträgt jeweils drei Geschäftsjahre. § 10 Rechte der Vorstandschaft a) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein repräsentativ, gerichtlich und außergerichtlich. b) Im Verhinderungsfalle übernimmt dessen Geschäfte der 2. Vorsitzende. c) Der 1. Vorsitzende hat für die Durchführung der ihm von der Versammlung und der Vorstandschaft d) Der 1. Vorsitzende kann jederzeit die Vorstandschaft zur Beratung und Beschlussfassung einberufen. e) Die Aufgaben des Schatzmeisters sind: • Einhebung und Überwachung der Jahresbeiträge, Spenden, Zuwendungen; f) Aufgabe des Schriftführers ist die Erstellung der Niederschriften. g) Vereinsintern gilt, dass der 1. und 2. Vorsitzende den Verein mit einem Geldwert bis zu 200,- Euro
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
a) Der Verein hört auf zu bestehen, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder angehören. b) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 1. ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragt und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies
Die Satzung vom 12. März 2012 tritt hiermit außer Kraft. Die am 11.September 2022 bei der Jahreshauptversammlung beschlossene Satzung hat ab sofort Gültigkeit. Lützelburg, den 11.September 2022 |
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